Statuten
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art.1
Unter dem Namen «Noriker Verein Schweiz (NVCH)» besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art.2
Der Zweck des Vereins ist:
· dem Ansehen der Rasse der Noriker in der Schweiz Aufschwung zu verleihen;
· ein Netzwerk interessierter Personen zu unterhalten;
· zuchtbezogene Veranstaltungen in der Schweiz zu ermöglichen.
Art.3
Der Sitz des Vereins befindet sich in CH-8049 ZÜRICH. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art.4
Die Organe des Vereins sind:
· die Generalversammlung;
· der Vorstand;
· die Revisionsstelle.
Art.5
Mitgliedschaft
Art.6
lm Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art.7
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern
Art.8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlungdarüber.
Art.9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
c) Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.
d) Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
e) Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Generalversammlung
Art.10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art.11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig;
· Verabschiedung und Änderung der Statuten;
· Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
· Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
· Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
· Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art.12
Art.13
Art.14
Art.15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
Art.16
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art.17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
· den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
· den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
· die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
· die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
· andere Vorschläge.
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichtenVorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art.19
Vorstand
Art.20
Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art.21
Sie können mehrmals wiedergewählt werden.
Der Präsident / die Präsidentin wird durch die Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art.22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art.23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
· Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
· Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
· Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
· Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art.24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art.25
Art.26
Revisionsstelle
Art.27
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor.
Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Auflösung
Art.28
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert
eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 10.02.2019 in Frauenfeld angenommen.